Das Interesse der Gesellschafter, vor allem der jüngeren Generation, die bestimmte Fragen oder Aspekte des Gesellschaftslebens oder der Beziehungen zu anderen Gesellschaftern an uns richten, nimmt ständig zu. Die Zweifel bestehen unabhängig davon, ob es hierbei um Familienbetriebe geht, oder nicht. Wenn es sich um einen Familienbetrieb handelt, empfehlen wir die Regelung von Betriebs- oder gesellschaftlichen Vereinbarungen, mittels des sogenannten Familienprotokolls, das alle oder einen Teil dieser Vereinbarungen enthält.
Sehr interessant ist hierbei: Wichtige Vereinbarungen für das zukünftige Funktionieren, sowohl des Unternehmens als auch der Beziehungen zwischen den Partnern, sollen schriftlich festgehalten werden. Mit diesen Maßnahmen können künftige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, die gerade in der heutigen Zeit angesichts der unbestreitbaren gerichtlichen Verzögerung niemandem bei klarem Verstand empfehlenswert oder wünschenswert sind.
In einem anderen Beitrag werde ich mich auf die Angelegenheiten konzentrieren, die in parasozialen Vereinbarungen oder Familienprotokollen geregelt werden. Prinzipiell sind hierbei keine besonderen Grenzen gesetzt. Es ist aber immer besser, sich darüber im Klaren zu sein, welche Ziele Sie mit diesen Vereinbarungen erreichen wollen. Wir, die Fachleute werden uns darum kümmern, Ihre Interessen umzusetzen, denn dafür werden wir schließlich von Ihnen bezahlt…
Urteil 120/2020 des Obersten Gerichtshofs
Besonders interessant fand ich in Anbetracht dieser Realität das letzte Urteil des Obersten Gerichtshofes Nummer 120/2020, vom 20.02.2020, der Exzellenz Herrn D. Juan María Díaz Fraile. Ihm verdanken wir die Klarheit in seinen Ausführungen und die Auseinandersetzung der Grundlagen. Seine juristischen Argumente sind höchst aufschlussreich. Wir hoffen, dass dieser Magistrat auch in Zukunft seine Argumente weiterhin mit der gleichen Klarheit begründet und seine Beiträge auch andere Kollegen dazu anspornt, ihre Urteile in einer verständlichen, natürlicheren Sprache auszudrücken… dies würden uns Juristen den Umgang mit unseren Mandanten enorm erleichtern!
Papier ist geduldig. Oftmals gibt es Auseinandersetzungen aufgrund von Vereinbarungen, die schriftlich festgehalten wurden und die wir für vollkommen legal halten. Nach einiger Zeit stellt sich dann heraus, dass diese Abkommen dann doch diverse Haken aufweisen. Der Inhalt des oben zitierten Urteils ermöglicht es mir, Ihnen Anregungen im Bereich des Gesellschaftsrechts, die Sie in Ihren eigenen Unternehmen nutzen können, zu erläutern. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass ich hierbei darauf verzichten werde, auf wissenschaftliche, juristische Analysen einzugehen, die eher für andere Foren geeignet wären. Mit meinem heutigem Beitrag möchte ich lediglich eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aufgliedern:
1- Gültigkeit des Gesellschafter- oder Gesellschaftsvertrages
Der Oberste Gerichtshof ratifiziert erneut und ohne jeden Zweifel die Gültigkeit dieser Vereinbarungen, solange sie die Grenzen der Willensautonomie nicht überschreiten. Das bedeutet, dass es, wie üblich im Rechtsverfahren, niemals möglich sein wird, einer Vereinbarung Gültigkeit zu verleihen, selbst wenn sie von den Parteien unterzeichnet wurde, die gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstößt.
Stellen Sie sich zum Beispiel vor, dass in einem Familienprotokoll festgehalten wird, dass eine bestimmte Rasse oder ein bestimmtes Geschlecht (und das habe ich effektiv in einigen Protokollen gefunden, die zweifellos aus älteren Zeiten stammen!), nicht in das Familienunternehmen eintreten darf, um dort berufstätig zu werden.
2 - Familienprotokoll als eine Form von Aktionärs- oder Betriebsvereinbarungen
Der Oberste Gerichtshof untersucht das FAMILIENPROTOKOLL. Er definiert es als eine der Modalitäten des Unternehmensvertrages, warnt aber davor, dass diese Protokolle in der Praxis ein weites Ausmaß und Heterogenität aufweisen, da in diesem Protokoll in der Regel rechtsverbindliche Festlegungen und Erklärungen sowie Abmachungen von moralischem Wert ohne rechtliche Durchsetzbarkeit vereinbart werden. Diese fungieren als unverbindliche "Verhaltenskodizes" oder "Gentleman's Agreements".
3 - Rechtliche Wirksamkeit des Familienprotokolls
Das zumeist auftretende Problem ist ganz deutlich die rechtliche Wirksamkeit des FAMILIEN-Protokolls; und zwar dann, wenn Betriebsvereinbarungen nicht durch die entsprechenden Unternehmen oder gegebenenfalls durch ihre Aufnahme in die Satzung umgesetzt oder ausgeführt werden. Im letzteren Fall entsteht der Konflikt durch das Vorhandensein von zwei widersprüchlichen Regelungen, die sich aus der Satzung (bzw. aus den ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen in Ermangelung einer spezifischen Bestimmung in der Satzung) ergibt, und durch solche Gesellschaftsvereinbarungen, die zwar festgelegt, aber nicht in die Satzung des Betriebes übertragen wurden, wobei im Prinzip beide grundsätzlich gültig sind.
4 - Ideen für die richtige Umsetzung von Sozialpakten und Familienprotokollen
Der erwähnte Magistrat nutzt die Gelegenheit und gibt uns einige Anregungen, um diese Vereinbarungen oder Protokolle korrekt auszuführen. Der Übersichtlichkeit halber fasse ich die Highlights zusammen, die mir am wichtigsten erschienen:
Das Familienprotokoll sollte ein Rahmenvertrag sein. Somit ist es notwendig, ihm eine effektive Virtualität durch die entsprechende Ausführung seiner Bestimmungen zu geben.
Diese Geschäfts- oder Ausführungsdokumente können familiär (z. B. Eheverträge), erbrechtlich (Testamente oder Erbverträge) oder gesellschaftsrechtlich (Satzungsänderungen) sein.
Eine Idee, die wir bereits in der Praxis anwenden, besteht darin, die Verpflichtung zur Einhaltung des Familienprotokolls als Nebenleistung zu gestalten. Auf diese Weise wird der Verstoß mit dem Ausschluss des widersprechenden Partners sanktioniert.
Verleihung einer "ad extra"-Wirkung durch eine Bekanntmachung im Handelsregister.
5 - Was passiert, wenn der Gesellschaftervertrag oder das Familienprotokoll der Satzung widerspricht?
Dies geschieht bedauerlicherweise häufiger als gewünscht.
Angesichts dieses Widerspruchs stellt der spanische Oberste Gerichtshof fest: wenn es um die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrags geht, der von der Aktionärsversammlung oder vom Vorstand angenommen wurde, wird der spanische Oberste Gerichtshof die Anfechtung aufgrund des Verstoßes der Bestimmungen eines Aktionärsvertrages zurückweisen.
Um die Anfechtung aufrechtzuerhalten, muss der Verstoß gegen den Gesellschaftervertrag mit einem gleichzeitigen Verstoß gegen das Gesetz, gegen den Gesellschaftsvertrag, oder mit einer Verletzung der Interessen der Gesellschaft zugunsten eines oder mehrerer Gesellschafter oder Dritter einhergehen.
Es gibt aber auch Ausnahmefälle, wenn der zu fassende Beschluss in seinen verschiedenen Erscheinungsformen - eigene Handlungen, Lüften des Schleiers - gegen Treu und Glauben verstößt, oder einen Rechtsmissbrauch beinhaltet.
Abgesehen von diesen Fällen (Verstöße gegen die Gebote von Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch) kann die Wirksamkeit der durchaus rechtmäßigen Gesellschafter- oder Aktionärsvereinbarung nur durch eine Klage zwischen denjenigen, die solche Vereinbarungen unterzeichnet haben, verteidigt werden. Hierbei kann das Unternehmen nicht als Partei agieren, da es sich nicht um ein unternehmerisches Vorgehen handelt.
Von besonderer Bedeutung ist: Wenn Sie der Meinung sind, dass einer Ihrer Gesellschafter (oder wie im vorliegenden Fall, die Kinder Ihres verstorbenen Gesellschafters) gegen einen Gesellschaftervertrag oder das Familienprotokoll verstoßen hat, dann raten wir Ihnen nicht den Fehler zu begehen, diesen Gesellschaftsvertrag anzufechten, denn Sie könnten den Prozess mit den damit verbundenen Kosten verlieren. Es sei denn, es liegt ein Rechtsmissbrauch oder Treu und Glauben vor. Angebrachter ist es in solchen Fällen, eine Forderung für den Verstoß zwischen den unterzeichnenden Parteien zu erheben, ohne die Firma einzubeziehen.
6 - Dauerhafte, reale oder persönliche Beziehung
Ein weiterer wichtiger Punkt der Doktrin, den ich heute hervorheben möchte und den auch der Magistrat anspricht, betrifft die Unterzeichnung von jenen Vereinbarungen, die zeitlich unbeschränkte Verpflichtungen mit unseren Partnern erzeugen.
Achtung! Der Oberste Gerichtshof prüft die Stimmrechtsvereinbarungen zwischen den Partnern bis ins kleinste Detail. Der Magistrat erläutert in diesem Sinne den Verbot zur Unbestreitbarkeit der dauerhaften Verbindungen in unserem Zivilrecht, unabhängig davon, ob diese realer oder persönlicher Natur sind.
Folglich kann die Gültigkeit von Dauersyndikatsverträgen nicht anerkannt werden, da sie gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit und der persönlichen und vermögensrechtlichen Disposition verstoßen, die allgemeine Prinzipien darstellen.
7 - Familienprotokoll und kommerzieller Firmenvertrag; unterschiedlich, aber miteinander verbunden
Abschließend stellt der OG fest, dass das Familienprotokoll und der kommerzielle Unternehmensvertrag auf unterschiedlichen, aber miteinander verbundenen Ebenen agieren. Somit unterliegt letztere, die sich im Gesellschaftsvertrag widerspiegelt, den zwingenden Regeln des Gesellschaftsrechts. Die Gesellschaftervereinbarungen sind gültig und rechtmäßig, solange sie nicht gegen das Gesetz, die Moral oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
Wir halten dieses Thema für äußerst interessant und werden mit unseren Beiträgen zu PARTNERSCHAFTSVERTRÄGEN UND FAMILIENPROTOKOLLEN fortfahren. In der Zwischenzeit beantwortet unsere Rechtsabteilung gerne alle Fragen, die Sie dazu haben. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.