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Telearbeit nach der Mittagspause in Covid-Zeiten laut der spanischen Nationales Gericht

Nach langen Monaten der Anpassung an die COVID Krise und nach den eingeleiteten Gerichtsverfahren beginnen wir, die Ergebnisse der Forderungen von Gewerkschaften und Unternehmen in der Sphäre des Rechts zu sehen. Genauer gesagt, was die Sozialkammer des Landesarbeitsgerichts zur Telearbeit nach der Mittagspause zu sagen hat.


Zum Home-Office nach der Mittagspause


In einigen Betrieben wurde diese Einrichtung als Maßnahme zur Vorbeugung und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgeschrieben.


Dieses Vorgehen wird von den repräsentativsten Gewerkschaften Spaniens, wie der General Union und der Föderation der Arbeiterkommissionen, diskutiert. Sie haben gegen diese Art von Firmenaktionen geklagt.


Urteil 105/2021 der Audiencia Nacional (Nationales Oberstes Gericht)


Nun, es ist die Berichterstatterin Emilia Ruiz-Jarabo Quemada vom Nationalen Gerichtshof, die in ihrem Urteil 105/2021 feststellt, dass diese Aktion nicht als wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Veränderung der Arbeitszeiten und der angepassten Arbeitsformeln angesehen wird.



Die Magistratin bietet uns verschiedene Argumente, um zu verstehen, dass diese Abweichung im Einklang mit dem Gesetz ist. Schauen wir uns die wichtigsten Punkte an:


  1. Bezüglich der Freiwilligkeit der Telearbeit wird erläutert, dass sie durch die außergewöhnlichen Einschränkungen des Königlichen Erlasses vom 14. März mit dem Alarmzustand motiviert wurden.

  2. Es handelt sich hierbei um temporäre und vorübergehende Maßnahmen.

  3. Vorab wurde versucht, mit beiden Gewerkschaften zu verhandeln, um die informativen Betriebshinweise für alle Arbeitsplätze in dem jeweiligen Unternehmen durchzuführen.

  4. Es geht um das Recht der Arbeiter auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Recht auf Leben. Ebenfalls soll die Maßnahme eher eine Anpassung der Umstände an die aktuelle Gesetzgebung sein.

  5. In Bezug auf die Rückgewinnung von Stunden innerhalb des Arbeitstages selbst argumentiert die NA, dass dies in jedem Fall zulässig sei, da der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitstages zwangsläufig Zeit für die Heimreise aufwenden müsse.


Schutz von Arbeitgebern und deren Arbeitsteams


Der Schutz für ARBEITGEBER soll ausschlaggebend sein. Diese haben sich bemüht, ihre beruflichen Tätigkeiten, aber vor allem ihr wichtigstes Kapital, die MENSCHEN in ihren Arbeitsteams, zu schützen. Dies ist die Grundlage für die Zulassung von Änderungen, da nicht alle Vertragsänderungen als ausschlaggebend oder als wesentlich gelten, sondern eventuell durch die Umstände geschützt sind.



In unserer Arbeitsabteilung helfen wir Ihnen gerne, die gesetzlichen Vorschriften und die Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen weiterhin einzuhalten. Aber auch um Ihre Mitarbeiter möchten wir uns kümmern. Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir stehen jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.




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